NABU-PREETZ-PROBSTEI
Das Bundesnaturschutzgesetz 2009
Keine Baumfällungen vom 1. März bis zum 30. September
Abschnitt 2
Allgemeiner Artenschutz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(5) Es ist verboten,
1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Informationsausstellung am Freibad Lanker-SeeInformationsausstellung am Freibad Lanker-See
geöffnet Samstags und Sonntags
von 15:00 bis 17:00. Termin 509.06.2023, Freitag 17:30 - 19:30 Uhr
„Auf den Spuren von Sprosser, Singdrosseln, Grasmücken
und Co“ - Mit dem Fahrrad zu verschiedenen Beobachtungsplätzen in der Postseefeldmark
Leitung: Frauke Anders-Gehrke, Gitta Früchtnicht
Treffpunkt: Preetz, Parkplatz Matthias-Claudius-Straße Termin 601.07.2023, Sonnabend 14:00 - 16:00 Uhr
„Was fliegt, krabbelt, hüpft und summt denn hier?“ - Blühflächen und ihre Insektenvielfalt, Wanderung durch die Postseefeldmark Preetz
Leitung: Frauke Anders-Gehrke, Ursula Bias-Imhoff
Treffpunkt: Preetz, Postfelder Weg, Weggabelung nach dem
Hundeplatz Termin 708.07.2023, Sonnabend 11:00 - 13:00 Uhr
Naturkundliche Führung im NSG Kührener Teich und Umgebung
Leitung: Holger Düsedau
Treffpunkt: Parkplatz an der Kreuzung Bahnhofsweg - Kirchsteig in der Nähe des NSG Termin 805.08.2023, Sonnabend 16:00 - 18:00 Uhr
Hochsommer am Waldrand - Beobachtung der Insekten-,
Pflanzen-, und Vogelwelt auf der Kührener Halbinsel
Leitung: Manfred Bach
Treffpunkt: NSG-Infotafel vor dem Bahnübergang Charlottenwerk; Mückenschutz erforderlich Termin 919.08.2023, Sonnabend 14:00 - 16:00 Uhr
„Gut versteckt und doch entdeckt - Auf der Suche nach den Laubfröschen“ Wanderung durch die Weidelandschaft Postseefeldmark
Leitung: Frauke Anders-Gehrke, Britta Bähr
Treffpunkt: Preetz, Postfelder Weg, Weggabelung nach dem Hundeplatz Termin 1002.09.2023, Sonnabend 15:00 Uhr
Landschaftswandel durch Naturschutz in der Postseefeldmark
Leitung: Harald Christiansen
Treffpunkt: Preetz, Parkplatz Matthias-Claudius-Straße Termin 1128.10.2023, Sonnabend 10:00 - 12:00 Uhr
Arbeitseinsatz zum Rückschnitt von Weißdornsträuchern
Treffpunkt: NSG Kührener Teich und Umgebung am Insektenhotel Termin 1204.11.2023, Sonnabend 13:00 - 15:00 Uhr
Arbeitseinsatz am NSG Lanker See - Freischneiden des Weges zur Aussichtsplattform
Treffpunkt: Bahnübergang Kühren/Preetz, Charlottenwerk
Beobachtungsplattform CharlottenwerkNatur-Beobachtungsplattform Lanker See
Beobachtungsplattform FroschteicheBeobachtungsplattform Froschteiche Beobachtungshütte Kührener TeicheNatur-Beobachtungsplattform Lanker See