NABU-PREETZ-PROBSTEI Das Bundesnaturschutzgesetz 2009 Keine Baumfällungen vom 1. März bis zum 30. September Abschnitt 2
Allgemeiner Artenschutz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für

1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie

a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,

3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Informationsausstellung am Freibad Lanker-SeeInformationsausstellung am Freibad Lanker-See


geöffnet:
Samstags und Sonntags
von 15:00 bis 17:00
vom 1. Mai bis 30. September
 
Termin 320.04.2024, Sonnabend 14:00 - 16:00 Uhr Uhr
Seeadler und Wasservögel am See, Vogelstimmenrundgang 3 km
Leitung: Manfred Bach
Treffpunkt: Preetz, NABU-Naturinfo, Freibad Lanker See, Castöhlenweg 
Termin 410.05.2024, Freitag 17:30 - 19:30 Uhr
„Was singt denn da?“ - Wir bestimmen Vögel und ihren Gesang in der Postseefeldmark
Leitung: Frauke Anders-Gehrke, Gitta Früchtnicht
Treffpunkt: Preetz, Postfelder Weg, Weggabelung nach dem Hundeplatz 
Termin 511.05.2024, Sonnabend 11:00 - 13:00 Uhr
„Die Rufe der Rotbauchunken“ - Naturkundliche Führung im Naturschutzgebiet „Kührener Teich und Umgebung“
Leitung: Holger Düsedau
Treffpunkt: Parkplatz an der Kreuzung Bahnhofsweg - Kirchsteig in der Nähe des Naturschutzgebiets
 
Termin 607.06.2024, Freitag 17:30 - 19:30 Uhr
"Auf den Spuren von Sprosser, Singdrosseln, Grasmücken und Co" - Mit dem Fahrrad zu verschiedenen Beobachtungsplätzen in der Postseefeldmark
Leitung: Frauke Anders-Gehrke, Gitta Früchtnicht
Treffpunkt: Preetz, Parkplatz Matthias-Claudius-Straße
 
Termin 729.06.2024, Sonnabend 14:00 - 16:00 Uhr
"Was fliegt, krabbelt, hüpft und summt denn hier?" - Blühflächen und ihre Insektenvielfalt, Wanderung durch die Postseefeldmark Preetz
Leitung: Frauke Anders-Gehrke, Ursula Bias-Imhoff
Treffpunkt: Preetz, Postfelder Weg, Weggabelung nach dem Hundeplatz  
Termin 813.07.2024, Sonnabend 10:00 - 12:00 Uhr
„Vogeljunge in ihrem Lebensraum“ - Naturkundliche Führung im Naturschutzgebiet „Kührener Teich und Umgebung“
Leitung: Holger Düsedau
Treffpunkt: Parkplatz an der Kreuzung Bahnhofsweg - Kirchsteig in der Nähe des Naturschutzgebiets  
Termin 910.08.2024, Sonnabend 16:00 - 18:00 Uhr
Kührener Halbinsel: Naturwald und Wilde Weide - Beobachtung der Insekten-, Pflanzen- und Vogelwelt auf der Kührener Halbinsel, ca. 4 km Fußweg
Leitung: Manfred Bach
Treffpunkt: Bahnübergang am Charlottenwerk, Kühren bei Preetz  
Termin 1017.08.2024, Sonnabend 14:00 - 16:00 Uhr
Amphibien & Co. Was gibt es noch zu entdecken? Eine spätsommerliche Wanderung entlang der Knicks und Redder in der Postseefeldmark.
Leitung: Frauke Anders-Gehrke, Britta Bähr
Treffpunkt: Preetz, Postfelder Weg, Weggabelung nach dem Hundeplatz
 
Termin 1126.10.2024, Sonnabend 10:30-12:00 Uhr
Arbeitseinsatz zum Rückschnitt von Weißdornsträuchern
Treffpunkt: Naturschutzgebiet „Kührener Teich und Umgebung“ am Insektenhotel  
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